Power Fireworks HOMEPowerFireworks - Ihr Spezialist rund ums Feuerwerk in Grazzwischenstrichl

AGB

  1. Vertragsabschluss
  2. Lieferumfang
  3. Preise
  4. Zahlung
  5. Eigentumsvorbehalt
  6. Gefahrübergang
  7. Gewährleistung und Haftung
  8. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10. Verbindlichkeit
11. Exportsverbotsklausel

      Bemerkungen

 

Verkäufe und Liefertermin erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die spätestens mit Auftragserteilung anerkannt werden. Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn nachstehende Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich von der Firma Bernhard Steinhauer Power-Fireworks bestätigt werden.

1. Vertragsabschluss:

Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird. Mündliche und fernmündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Lieferumfang:

Für den Umfang unserer Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die sich aus unseren Prospekten, Werbeschreiben, Internetauftritt und Vorführgegenständen ergebenden Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar; geringe branchenübliche Abweichungen in Größe, Farbe und Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Bestellers.

3. Preise:

Unsere Preise sind freibleibend. Lieferungen erfolgen gemäß nachfolgender Kostenaufstellung:

Stadt Graz: Ab einem Einkaufswert von € 100,-- ist die Zustellung gratis.
Bei einem Einkauf unter € 100,-- wird eine Zustellgebühr von € 7,-- eingehoben.

gp class="power">Bezirk Graz-Umgebung: Ab einem Einkaufswert von € 200,-- ist die Zustellung gratis.
Bei einem Einkauf von € 100,-- bis € 200,-- wird eine Zustellgebühr von € 7,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf unter € 100,-- wird eine Zustellgebühr von € 14,-- verrechnet.

Bezirke Voitsberg, Deutschlandsberg, Leibnitz, Feldbach, Weiz, Bruck an der Mur, Leoben, Knittelfeld: Ab einem Einkaufswert von € 300,-- ist die Zustellung gratis.
Bei einem Einkauf von € 200,-- bis € 300,-- wird eine Zustellgebühr von € 7,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf von € 100,-- bis € 200,-- wird eine Zustellgebühr von € 14,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf unter € 100,-- wird eine Zustellgebühr von € 21,-- verrechnet.

Bezirke Fürstenfeld, Hartberg, Mürzzuschlag, Liezen, Murau: Ab einem Einkauf von € 400,-- ist die Zustellung gratis.
Bei einem Einkauf von € 300,-- bis € 400,-- wird eine Zustellgebühr von € 7,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf von € 200,-- bis € 300,-- wird eine Zustellgebühr von € 14,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf von € 100,-- bis € 200,-- wird eine Zustellgebühr von € 21,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf unter € 100,-- wird eine Zustellgebühr von € 28,-- verrechnet.

Mit erscheinen einer neuen Preisliste verlieren automatisch alle früher herausgegebenen Unterlagen ihre Gültigkeit.

4. Zahlung:

Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Unsere Lieferung erfolgt gegen Bezahlung bei der Zustellung. Bei Vorauskasse (Zahlung vor Auslieferung auf unser Konto Nr.: 04500306701, BLZ: 20815 bei der Steiermärkischen Sparkasse) gewähren wir 3% Skonto.

Teilsendungen gelten in Bezug auf Erfüllung der Zahlungspflicht als selbständig. Sofern irgendwelche Umstände auf mangelnde Zahlungsfrist des Käufers schließen lassen, behalten wir uns das Recht vor, sämtliche bestehende Forderungen unabhängig von dem Datum ihrer Entstehung für sofort fällig zu erklären.

Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungsfristen werden unter den Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte Jahreszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche zu. Schecks oder Wechsel werden nicht angenommen. Die Zahlung hat generell bar zu erfolgen.

5. Eigentumsvorbehalt:

Das Eigentum an den Liefergegenständen geht erst nach Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir die Herausgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen.

Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene, außerhalb unseres Willens liegende und den vertragsgemäßen Lieferungsablauf störende Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, berechtigen uns zu angemessener Verlängerung der Lieferfristen, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird. Das gilt auch für den Fall, daß die Ereignisse bei unseren Unterlieferanten auftreten. Wird uns oder unseren Unterlieferanten durch die unvorhergesehenen Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht befreit.

Als Ereignisse im Sinne obiger Absätze sind insbesondere anzusehen Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Strommangel, Verzögerung in der Anlieferung u.ä.. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist angemessen. Für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung werden wir von der Lieferverpflichtung befreit. Die gleiche Regelung gilt auch für das Eintreten eines Notstandsfalles. Hierzu zählen die innere und äußere Gefahr oder der Fall des Katastrophenzustandes. Diese Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Verlängert sich in den genannten Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenansprüche oder Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung das Bestellers. Wird bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag unsere Arbeit auf Wunsch des Bestellers angehalten, so ist der Besteller ungeachtet unserer weiteren Rechte verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. In diesem Falle sowie im Falle der Lagerung versandbereiter Liefergegenstände sind wir berechtigt, nach Satzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Gefahrübergang:

Die Gefahr geht grundsätzlich mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer über. Wird der Transport auf Verlangen des Bestellers von uns ausgeführt, so geht die Gefahr mit Beginn der Verladung über. Gleiches gilt für Teillieferungen sowie für den Fall, daß wir Versandkosten oder Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

7. Gewährleistung und Haftung:

Für Lieferungsmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, wird eine Haftung unter Ausschluß weiterer Ansprüche dergestalt übernommen, daß wir nach unserer Wahl diejenigen Teile, die innerhalb von 2 Jahren nach Gefahrübergang, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, entweder durch neue Teile ab Werk zu ersetzen oder den von uns für das beanstandete Stück in Rechnung gestellten Preis gegen Rücksendung des beanstandeten Stückes vergüten.

Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich- bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung- schriftlich anzuzeigen. Voraussetzung für die Haftung ist in jeden Falle die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen und vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, Wandlung, Minderung oder auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht.

8. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung:

Der Besteller kann, wenn uns die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird, vom Vertrag zurücktreten bzw. bei teilweiser Unmöglichkeit Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitere Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für die Lieferung Ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung, Graz. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entgehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Graz. Es gilt das Recht der Republik Österreich.

10. Verbindlichkeit:

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so werden die anderen Bestimmungen sowie das zugrundeliegende Rechtsverhältnis dadurch nicht berührt.

11. Exportverbotsklausel:

Dem Besteller ist es nicht erlaubt, die bei uns bezogene Ware nach den USA und Kanada zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die in USA oder Kanada durch unsere Ware verursacht werden. Er wird uns in diesem Fall von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen.

Bemerkungen:

Wir verweisen an dieser Stelle auf die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen. Bitte beachten Sie die Gebrauchsanweisungen! Die von uns gelieferten pyrotechnischen Gegenstände sind zur Verwendung innerhalb von Österreich bestimmt. Rechtsfolgen, die sich aus der Anwendung, Lieferung oder Überlassung außerhalb von Österreich ergeben, gehen zu Lasten des Bestellers.

Stand: 2010

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