AGB
1. Vertragsabschluss2. Lieferumfang
3. Preise
4. Zahlung
5. Eigentumsvorbehalt
6. Gefahrübergang
7. Gewährleistung und Haftung
8. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10. Verbindlichkeit
11. Exportsverbotsklausel
Bemerkungen
Verkäufe und Liefertermin erfolgen ausschließlich zu nachstehenden
Bedingungen, die spätestens mit Auftragserteilung anerkannt werden. Änderungen
haben nur Gültigkeit, wenn nachstehende Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich
und schriftlich von der Firma Bernhard Steinhauer Power-Fireworks bestätigt
werden.
1. Vertragsabschluss:
Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann
als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird. Mündliche
und fernmündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Lieferumfang:
Für den Umfang unserer Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Die sich aus unseren Prospekten, Werbeschreiben, Internetauftritt
und Vorführgegenständen ergebenden Daten stellen keine zugesicherten
Eigenschaften dar; geringe branchenübliche Abweichungen in Größe,
Farbe und Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens
des Bestellers.
3. Preise:
Unsere Preise sind freibleibend. Lieferungen erfolgen gemäß nachfolgender Kostenaufstellung:
Stadt Graz: Ab einem Einkaufswert von € 100,-- ist die Zustellung gratis.
Bei einem Einkauf unter € 100,-- wird eine Zustellgebühr von €
7,-- eingehoben.
Bei einem Einkauf von € 100,-- bis € 200,-- wird eine Zustellgebühr von € 7,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf unter € 100,-- wird eine Zustellgebühr von € 14,-- verrechnet.
Bezirke Voitsberg, Deutschlandsberg, Leibnitz, Feldbach, Weiz, Bruck an der
Mur, Leoben, Knittelfeld: Ab einem Einkaufswert von € 300,-- ist die Zustellung
gratis.
Bei einem Einkauf von € 200,-- bis € 300,-- wird eine Zustellgebühr
von € 7,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf von € 100,-- bis € 200,-- wird eine Zustellgebühr
von € 14,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf unter € 100,-- wird eine Zustellgebühr von €
21,-- verrechnet.
Bezirke Fürstenfeld, Hartberg, Mürzzuschlag, Liezen, Murau: Ab einem
Einkauf von € 400,-- ist die Zustellung gratis.
Bei einem Einkauf von € 300,-- bis € 400,-- wird eine Zustellgebühr
von € 7,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf von € 200,-- bis € 300,-- wird eine Zustellgebühr
von € 14,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf von € 100,-- bis € 200,-- wird eine Zustellgebühr
von € 21,-- verrechnet.
Bei einem Einkauf unter € 100,-- wird eine Zustellgebühr von €
28,-- verrechnet.
Mit erscheinen einer neuen Preisliste verlieren automatisch alle früher
herausgegebenen Unterlagen ihre Gültigkeit.
4. Zahlung:
Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Unsere Lieferung erfolgt gegen Bezahlung bei der Zustellung. Bei Vorauskasse (Zahlung vor Auslieferung auf unser Konto Nr.: 04500306701, BLZ: 20815 bei der Steiermärkischen Sparkasse) gewähren wir 3% Skonto.
Teilsendungen gelten in Bezug auf Erfüllung der Zahlungspflicht als selbständig. Sofern irgendwelche Umstände auf mangelnde Zahlungsfrist des Käufers schließen lassen, behalten wir uns das Recht vor, sämtliche bestehende Forderungen unabhängig von dem Datum ihrer Entstehung für sofort fällig zu erklären.
Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungsfristen werden unter den
Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte Jahreszinsen in Höhe von 6%
über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet.
Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht wegen
etwaiger Gegenansprüche zu. Schecks oder Wechsel werden nicht angenommen.
Die Zahlung hat generell bar zu erfolgen.
5. Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum an den Liefergegenständen geht erst nach Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir die Herausgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen.
Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene, außerhalb unseres Willens liegende und den vertragsgemäßen Lieferungsablauf störende Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, berechtigen uns zu angemessener Verlängerung der Lieferfristen, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird. Das gilt auch für den Fall, daß die Ereignisse bei unseren Unterlieferanten auftreten. Wird uns oder unseren Unterlieferanten durch die unvorhergesehenen Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht befreit.
Als Ereignisse im Sinne obiger Absätze sind insbesondere anzusehen Fälle
höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Strommangel, Verzögerung in
der Anlieferung u.ä.. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert
sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist
angemessen. Für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung
werden wir von der Lieferverpflichtung befreit. Die gleiche Regelung gilt auch
für das Eintreten eines Notstandsfalles. Hierzu zählen die innere
und äußere Gefahr oder der Fall des Katastrophenzustandes. Diese
Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Verlängert sich in den genannten
Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferung frei, so entfallen
etwaige hieraus hergeleitete Schadenansprüche oder Rücktrittsrechte
des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so
gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung das
Bestellers. Wird bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag unsere Arbeit auf
Wunsch des Bestellers angehalten, so ist der Besteller ungeachtet unserer weiteren
Rechte verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. In diesem Falle sowie
im Falle der Lagerung versandbereiter Liefergegenstände sind wir berechtigt,
nach Satzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über
die Liefergegenstände zu verfügen oder den Besteller mit angemessen
verlängerter Frist zu beliefern.
6. Gefahrübergang:
Die Gefahr geht grundsätzlich mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an den Frachtführer über. Wird der Transport auf Verlangen des Bestellers
von uns ausgeführt, so geht die Gefahr mit Beginn der Verladung über.
Gleiches gilt für Teillieferungen sowie für den Fall, daß wir
Versandkosten oder Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
7. Gewährleistung und Haftung:
Für Lieferungsmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, wird eine Haftung unter Ausschluß weiterer Ansprüche dergestalt übernommen, daß wir nach unserer Wahl diejenigen Teile, die innerhalb von 2 Jahren nach Gefahrübergang, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, entweder durch neue Teile ab Werk zu ersetzen oder den von uns für das beanstandete Stück in Rechnung gestellten Preis gegen Rücksendung des beanstandeten Stückes vergüten.
Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich- bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung- schriftlich anzuzeigen. Voraussetzung für die Haftung ist in jeden Falle die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen und vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, Wandlung, Minderung oder auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht.
8. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung:
Der Besteller kann, wenn uns die Erfüllung des Vertrages unmöglich
wird, vom Vertrag zurücktreten bzw. bei teilweiser Unmöglichkeit Minderung
des Kaufpreises verlangen. Weitere Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die Lieferung Ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte,
für die Zahlung, Graz. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
sowie über sein Entgehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten
ist Graz. Es gilt das Recht der Republik Österreich.
10. Verbindlichkeit:
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so werden
die anderen Bestimmungen sowie das zugrundeliegende Rechtsverhältnis dadurch
nicht berührt.
11. Exportverbotsklausel:
Dem Besteller ist es nicht erlaubt, die bei uns bezogene Ware nach den USA
und Kanada zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die
in USA oder Kanada durch unsere Ware verursacht werden. Er wird uns in diesem
Fall von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen.
Bemerkungen:
Wir verweisen an dieser Stelle auf die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen. Bitte beachten Sie die Gebrauchsanweisungen! Die von uns gelieferten pyrotechnischen Gegenstände sind zur Verwendung innerhalb von Österreich bestimmt. Rechtsfolgen, die sich aus der Anwendung, Lieferung oder Überlassung außerhalb von Österreich ergeben, gehen zu Lasten des Bestellers.
Stand: 2010
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Hotline: 0043 664 345 9 111 • office@power-fireworks.at

